§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Bündnis 90/Die Grünen Lemg
sind Ortsverband der Partei Bündnis 90/Die Grünen. Der Ortsverband hat seinen Sitz in Lemgo. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf das Ortsgebiet Lemgo.
§ 2 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies zu begründen und der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch den Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Ortsverband schriftlich zu erklären. Näheres zum Austritt regelt die Landessatzung.
Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an den Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.
Jedes Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag.
Die Mindesthöhe darf in der Regel den pro Mitglied an Landes- und Kreisverband zu entrichtenden Beitrag nicht unterschreiten. Das Nähere regelt die Beitrags- und Kassenordnung des Ortsverbandes.
§ 3 Mitarbeiter*innen
Bei Bündnis 90/Die Grünen kann jede*r mitarbeiten.
Mitarbeiter*innen haben alle Mitwirkungsrechte, soweit dies nicht durch gesetzliche Bestimmungen ausschließlich den Mitgliedern vorbehalten sind. Mitarbeiter*innen bedürfen keiner formalen Aufnahme.
§ 4 Gliederung
Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederbersammlung und der aus mindestens vier Mitgliedern bestehende Vorstand, darunter mindestens ein*e Kassierer*in. Der Vorstand soll mit mindestens 50 % Frauen besetzt werden.
a) Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie hat folgende Aufgaben:
- Entscheidung über Richtlinien für die Arbeit des Vorstands und der Ratsfraktion
- Beschlussfassung über Satzung, Finanzordnung und Haushalt des Ortsverbandes
- Wahl des Ortsvorstandes für die Amtszeit von zwei Jahren, mindestens aber bis zur Neuwahl und Beauftragung zur Rechnungsprüfung
- Wahl des/der Delegierten zum Ortsbeirat beim Kreisvorstand.
- Entscheidungen über Einsprüche gegen Aufnahmebeschlüsse
Darüber hinaus kann sich die Mitgliederbersammlung mit allen Themen, Anträgen und Problemen befassen. Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn entweder 20 % der Mitglieder oder der Vorstand es wünschen. In einem solchen Fall haben die Antragssteller*innen einen Vorschlag für die Tagesordnung vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens zwei Wochen vorher durch Einladung aller Mitglieder per elektronischem oder postalischem Versand einberufen. Mit der Einladung ist der Tagesordnungsvorschlag zu verschicken. In dringenden Fällen kann der Vorstand die Einberufungsfrist verkürzen. Er hat dies zu begründen. In einem solchen Fall können Wahlen, Abwahlen und Satzungsänderungen nicht erfolgen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag festgestellt. Bis zu einer solchen Feststellung ist die Versammlung beschlussfähig.
b) Der Ortsvorstand
Der Ortsverband wird durch den Ortsvorstand im Rahmen von Satzung und Programm und der Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung nach innen und außen vertreten.
Der Ortsvorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Er setzt sich in der Regel aus den zwei gleichberechtigten Sprecher*innen und dem/der Ortskassierer*in zusammen. Hinzu kommen ein*e Vertreter*in der Jugendorganisation und der/die Delegierte für den Ortsbeirat beim Kreisvorstand.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Amtszeit von zwei Jahren gewählt, mindestens aber bis zur Neuwahl. Zwei Jahre nach Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes aus dem Amt ist Wahl oder Wiederwahl möglich.
Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern kann durch die Ortsmitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmberechtigten erfolgen. Abwahlanträge können nicht mit verkürzter Antragsfrist und nicht bei verkürzter Einladungsfrist behandelt werden.
§ 5 Mindestparität
Alle auf Ortsebene zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.
Die Entscheidung bedarf der Mehrheit der anwesenden Frauen.
§ 6 Auflösung
Über die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die Ortsversammlung mit Zweidrittelmehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlüsse sind nur mit eingehaltener Antragsfrist möglich.
§ 7 Inkrafttreten
Die Satzung tritt einen Tag nach Beendigung der Ortsmitgliederversammlung, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.
§ 8 Beitrags- und Kassenordnung
Der/die Ortskassierer*in verwaltet die zentralen Finanzen. Der/die Ortskassierer*in sorgt für die fristgerechte Vorlage der Rechenschaftsberichte beim Kreisverband. Der/die Ortskassierer*in legt einmal jährlich seinen/ihren Rechenschaftsbericht in der Ortsmitgliederversammlung vor. Der Mitgliedsbeitrag an den Ortsverband Lemgo beträgt pro Monat 8 Euro. Der Jahresbeitrag ist spätestens am 31.12. des Jahres fällig. Über Ausnahmen oder Befreiung von diesem Mitgliedsbeitrag entscheidet der Vorstand.
Lemgo, den 03.09.2014